Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Anzuwenden auf jeden Vertrag mit:

1.1. Personen, die bei Abschluss des betreffenden Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer),
1.2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Allgemeine Anmerkungen und Regelungen

2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Raycap GmbH, Parkring 11, 85748 Garching bei München („Lieferant“) gelten ausschließlich; allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten entgegenstehen oder von diesen abweichen, werden vom Lieferanten nur akzeptiert, wenn er ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch dann, wenn der Lieferant eine Lieferung in Kenntnis der seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden oder von diesen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.
2.2. Alle Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und dem Käufer in Bezug auf die Ausführung des Vertrages werden schriftlich geschlossen und sind Bestandteil dieses Vertrages.
2.3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten gelten auch für künftige Geschäftsabschlüsse zwischen dem Lieferanten und dem Käufer.

3. Angebot und Annahme

3.1. Beschreibende Dokumente, die das jeweilige Angebot betreffen, wie beispielsweise Bilder, Zeichnungen und Gewichts- und Maßangaben, sind nur grobe Richtwerte, sofern sie nach dem jeweiligen Vertrag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3.2. Der Lieferant behält sich etwaige Eigentums- und Urheberrechte an Kostenschätzungen, Zeichnungen und sonstigen beschreibenden Dokumenten vor. Die Kostenschätzungen, Zeichnungen und sonstigen beschreibenden Dokumente dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3.3 Alle dem Käufer durch den Lieferanten übermittelten Angebote sind nur für sechs Wochen bindend; jeder Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Käufer bedarf einer schriftlichen Bestätigung des Angebots (Annahme) innerhalb dieser Frist.

4. Lieferumfang

4.1. Die schriftliche Bestätigung der Bestellung durch den Lieferanten ist für den Inhalt des jeweiligen Vertrages und die danach geschuldete Leistung maßgebend.
4.2. Nebenabreden bestehen nicht.
4.3. Nebenabreden und etwaige Änderungen bereits abgeschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Bestätigte Bestellungen sind grundsätzlich nicht stornierbar und etwaige hierauf geleistete Zahlungen nicht erstattungsfähig.

5. Preise und Zahlung

5.1. Preise sind, sofern in der Bestellbestätigung nicht anders bestimmt, in EURO angegeben und gelten ab Werk des Lieferanten, einschließlich Beladung am Werk des Lieferanten, jedoch ohne Verpackung und Zollabfertigung und zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Die Teilabrechnung von Teillieferungen ist zulässig.
5.2. Der Lieferant behält sich das Recht vor, nach Ablauf von vier (4) Monaten ab Vertragsschluss im Falle von Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Preissteigerungen bei Rohstoffen, Preiserhöhungen vorzunehmen. Der Lieferant legt dem Käufer auf Aufforderung entsprechende Nachweise vor.
5.3. Sofern in der Bestellbestätigung nicht anders angegeben, ist der Kaufpreis sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach Rechnungsausstellung. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
5.4. Sofern nicht andere Zahlungsbedingungen vereinbart sind, tritt nach einer Mahnung an den Käufer oder dreißig (30) Tage nach Ausstellung der Rechnung Verzug ein. Die Verzugszinsen belaufen sich auf acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dies schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht aus.
5.5. Ein etwaiges Recht zur Zurückbehaltung der Zahlung darf nur ausgeübt werden, wenn es auf Ansprüchen des Käufers aus demselben Rechtsgeschäft zwischen den Parteien beruht und entweder vom Lieferanten anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil für vollstreckbar erklärt wurde.
5.6. Der Käufer ist nicht zur Aufrechnung etwaiger Forderungen gegen Forderungen des Lieferanten berechtigt, es sei denn, diese Forderungen wurden durch den Lieferanten anerkannt oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil für vollstreckbar erklärt.

6. Lieferzeit

6.1. Die Lieferzeit beginnt mit Versand der Bestellbestätigung, keinesfalls jedoch vor Übermittlung sämtlicher vom Käufer vorzulegender Unterlagen, Lizenzen und Freigaben oder Erhalt einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
6.2. Die Lieferung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn bei Ablauf der Lieferfrist der bestellte Artikel das Werk des Lieferanten verlassen hat oder seine Versandbereitschaft angezeigt wurde bzw. falls der Lieferant nach dem Vertrag zum Versand des bestellten Artikels verpflichtet ist, wenn der Versand unverzüglich nach Anzeige der Versandbereitschaft bewirkt wird.
6.3. Vereinbarte Lieferzeiten sind im Falle von Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt bedeutender unvorhergesehener Hindernisse außerhalb des Einflussbereichs des Lieferanten in angemessener Weise zu verlängern, vorausgesetzt, dass die Hindernisse die Fertigstellung oder den Versand des bestellten Artikels nachweislich in wesentlicher Weise beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn Unterlieferanten von solchen Umständen betroffen sind.
6.4. Beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft werden dem Käufer im Falle einer Lagerung im Werk des Lieferanten etwa anfallende Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des jeweiligen Rechnungsbetrages berechnet, wenn der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert wurde, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.5. Nach angemessener Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Lieferant jedoch über den jeweiligen bestellten Artikel anderweitig verfügen und den Käufer im Rahmen einer angemessen verlängerten Frist beliefern.
6.6. Lieferfristen werden ausgesetzt, solange der Käufer seine vertraglichen Pflichten, insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Mustern (z.B. Verpackung und Füllmaterial), nicht erfüllt.

7. Lieferungen, Gefahrübergang und Abnahme der Lieferung

7.1. Lieferungen erfolgen DAP Incoterms 2010, sofern nicht anders vereinbart. Die Gefahr geht spätestens mit Bereitstellung der bestellten Teile an der Rampe des Käufers auf den Käufer über.
7.2. Der Gefahrübergang mit Bereitstellung der jeweils bestellten Teile an der Rampe des Käufers gilt auch dann als zwischen den Parteien vereinbart, wenn Teillieferungen vorgenommen werden oder der Käufer zusätzlichen Leistungen wie Aufbau und Inbetriebnahme zugestimmt hat.
7.4. Gelieferte Artikel, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, sind vom Käufer abzunehmen, unbeschadet jedoch seiner Rechte gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bzw. seiner gesetzlichen Rechte.
7.5. Teillieferungen sind zulässig.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Lieferant behält sich das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis der Käufer alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Forderungen aus zeitgleich oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossenen Verträgen, erfüllt hat.
8.2. Der Käufer kann über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Der Käufer tritt hiermit alle ihm gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten möglicherweise aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen in Höhe der Warenrechnung (Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer) für die Forderung an den Lieferanten ab, unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand vor dem Weiterverkauf einer Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung unterzogen wurde oder nicht. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung berechtigt. Dies berührt nicht das Recht des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere, solange kein Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt wird und Zahlungen nicht eingestellt werden. Falls die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder gemischt wird, erwirbt der Lieferant grundsätzlich Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
8.3. Sofern und soweit der Eigentumsvorbehalt besteht, kann der Käufer den Liefergegenstand weder verpfänden noch als Sicherheit abtreten. Er hat den Lieferanten im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügung durch Dritte umgehend zu unterrichten.
8.4. Bei einem Vertragsverstoß des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Rückgewährung des Liefergegenstandes nach ordnungsgemäßer Ankündigung zu verlangen und der Käufer hat diesen herauszugeben.
8.5. Der Lieferant kann die Rückgewährung des Liefergegenstandes aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
8.6. Wird gegen den Käufer ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gestellt, berechtigt dies den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Zurückgewährung des Liefergegenstandes zu verlangen.
8.7. Hat der Käufer den Liefergegenstand im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsgangs weiterverkauft, hat der Lieferant das Recht, vom Käufer zu verlangen, dass dieser ihn über die abgetretenen Forderungen und die Schuldner informiert, sämtliche für die Einziehung erforderlichen Informationen bereitstellt, alle zugehörigen Unterlagen übergibt und die Schuldner (Dritten) über die Abtretung informiert.
8.8. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Aufforderung des Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.
8.9. In Fällen, in denen die Bestimmungen dieser Ziffer 8 nach dem jeweils geltenden Recht nicht oder nicht vollständig anwendbar sind, muss der Käufer sicherstellen, dass dem Lieferanten ein Recht eingeräumt wird, das im Wesentlichen das in dieser Ziffer 8 abgebildete Sicherungsinteresse des Lieferanten abbildet.

9. Mängelhaftung

9.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit des bestellten Artikels sofort nach Erhalt zu prüfen. Eine Mängelanzeige muss innerhalb von acht (8) Kalendertagen erfolgen; der Zugang der schriftlichen (Fax eingeschlossen) Mängelanzeige beim Lieferanten ist entscheidend.
9.2. Falls der Käufer Ansprüche aufgrund von Mängeln des bestellten Artikels geltend machen möchte, ist er verpflichtet, dem Lieferanten den bestellten Artikel bzw. Teile davon zur Prüfung zu übergeben, es sei denn, dies ist technisch nicht machbar oder unmöglich (z.B. feste, große Systeme). Vorausgesetzt, dass die Mängelanzeige berechtigt ist und rechtzeitig erfolgt, hat der Lieferant nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beheben oder ein mangelfreies Produkt zu liefern.
Sofern sich der Lieferant für die Lieferung eines mangelfreien Produktes entscheidet sind die Mängelansprüche des Käufers mit Lieferung des mangelfreien Produkts erfüllt.
Sofern sich der Lieferant für die Behebung des Mangels entscheidet, trägt die Kosten der Mängelbeseitigung, einschließlich Transportkosten, Zoll, Arbeits- und Materialkosten der Lieferant. Dies gilt auch für die Liefer- und Versandkosten nach Satz 1 im gewöhnlichen Umfang. Erhöhen sich die Kosten der Mängelbeseitigung, weil der Käufer den Kaufgegenstand an einen anderen Ort als den Lieferort verbringt, trägt der Käufer die Mehrkosten. Die Kosten der Mängelbeseitigung umfassen nicht die Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften Artikels und den Einbau oder das Anbringen des nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Artikels, wenn der Käufer den mangelhaften Artikel in eine andere Sache eingebaut, andere Produkte in den Artikel eingebaut hat oder eine andere Sache an dem Artikel angebracht hat.
9.3. Der Lieferant ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Der Käufer ist bei (i) Verweigerung der Nacherfüllung, (ii) deren Scheitern oder (iii) Unmöglichkeit berechtigt, gemäß der nachstehenden Ziffer 9.4 vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
9.4. Der Käufer ist erst nach Ablauf einer vom Käufer bestimmten angemessenen Nachfrist für die Mängelbeseitigung zum Rücktritt vom Vertrag – sofern der Rücktritt nicht unrechtmäßig ist – oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Im Falle des Rücktritts haftet der Käufer unbeschränkt.
9.5. Die Bestimmungen in Ziffer 10 gelten nicht für etwaige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
9.6. Die Haftung des Lieferanten für Mängel gilt nicht, wenn der Käufer Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Teile auswechselt oder Verbrauchsmaterial verwendet, das nicht den Originalspezifikationen entspricht, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht darauf beruht.
9.7. Die Haftung für Mängel des bestellten Artikels oder von Teilen davon, die auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen, ist ausgeschlossen.
9.8. Die Verjährungsfrist für alle mängelbezogenen Ansprüche beträgt ein Jahr ab dem Tag, an dem die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu laufen beginnt. Bei vorsätzlichem Fehlverhalten oder vorsätzlicher Falschdarstellung gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Haftung des Lieferanten, Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

Sofern nach diesen Allgemeinen Bedingungen nicht anders vorgesehen, haftet der Lieferant nur und ausschließlich in dem im Folgenden festgelegten Umfang:
10.1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, haftet der Lieferant, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei
a. Vorsatz;
b. grober Fahrlässigkeit seitens des Eigentümers oder der leitenden Angestellten;
c. schuldhafter Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit;
d. Mängeln, die der Lieferant arglistig verschwiegen hat oder für deren Nichtvorliegen wir eine Garantie übernommen haben;
e. Mängeln des Liefergegenstands, wenn die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmten Sachen zwingend ist.
Im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch für die grobe Fahrlässigkeit von nicht leitenden Mitarbeitern und bei leichter Fahrlässigkeit; im letzteren Fall beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
10.2 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.3. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Beauftragten.
10.4. Der Käufer ist darüber informiert und erkennt hiermit an, dass nach zwingendem Recht sämtliche Gewährleistungs- und/oder vertraglich vereinbarten Garantieansprüche entfallen, wenn der Käufer die im Rahmen von Verkaufs- und/oder Lieferverträgen gelieferten Artikel und/oder Teile davon verändert. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht ausschließlich für Softwarekomponenten der gelieferten Maschinen. Im Übrigen informiert der Lieferant den Käufer hiermit und der Käufer erkennt hiermit an, dass die vorgenannten Änderungen eine Verletzung der Rechte des Lieferanten an geistigem Eigentum darstellen können.

11. Software

11.1. Sofern die Lieferung auch Software umfasst, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der gelieferten Software, einschließlich ihrer Dokumentation, eingeräumt. Sie wird zur Nutzung auf dem Liefergegenstand bereitgestellt. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
11.2. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umgang vervielfältigen, bearbeiten oder übersetzen. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Urheberrechtsvermerke, weder zu entfernen noch ohne unsere ausdrückliche Einwilligung zu ändern.
11.3. Alle weiteren Rechte an der Software und der Dokumentation, einschließlich Kopien, verbleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten. Unterlizenzen dürfen nicht gewährt werden.
11.4. Falls die Software nicht von uns hergestellt wird, gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Für den Fall, dass die Software mangelhaft ist, tritt der Lieferant alle ihm gegen den Softwarehersteller entstehenden Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde muss Mängel an der Software zunächst gegenüber dem Softwarehersteller geltend machen. Der Lieferant haftet nur subsidiär, wenn Ansprüche gegen den Hersteller nicht durchgesetzt werden können. Eine Pflicht zur Bereitstellung von Softwareupdates oder -upgrades besteht nicht.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

12.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versendungsort, Erfüllungsort für die Zahlung ist München.
12.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München. Der Lieferant ist berechtigt, auch am Sitz des Käufers gegen den Käufer gerichtlich vorzugehen.
12.3. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Käufer unterliegt ausschließlich dem deutschen materiellen Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der deutschen Kollisionsnormen.
12.4. Die bestellten Artikel werden nach Maßgabe der in der EU geltenden Rechtsvorschriften konstruiert, hergestellt und montiert.
12.5. Ausländische Käufer sind verpflichtet, etwaige über die in der EU bestehenden Rechtsvorschriften hinausgehenden Maßnahmen zum Schutz von Betriebspersonal und sonstigen Personen gegen chemische, biochemische, elektrische, elektromechanische, elektroakustische und ähnliche Wirkungen der jeweiligen Maschine oder von Verpackungsmaterial, Verpackungsmitteln und Füllmaterial zu ergreifen.
12.6. Ist oder wird eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren jeweils eine neue Bestimmung, die dem von der unwirksam gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.